Haus- und Grundstückshaftpflicht

Auch für Hausbesitzer die Ihr Haus teils vermieten

Diese Versicherung ist für Hausbesitzer wichtig, die Ihr Haus bzw. Teile davon vermieten.

Die Versicherung tritt immer dann ein, wenn der Eigentümer fahrlässig und unabsichtlich einen Schaden verursacht hat.

Durch einen Sturm lösen sich an Ihrem Haus Dachziegel und beschädigen Pkw`s, die vor Ihrem Haus parken. Oder: Ein Mieter rutscht auf der Treppe aus und verletzt sich schwer. In diesem Falle werden die geschädigten Personen Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Diese Versicherung braucht nur derjenige, der Eigentum vermietet oder ein unbebautes Grundstück besitzt.

 

Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben:

  • die Prüfung der Haftungsfrage
  • die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
  • die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen

Als Hauseigentümer oder Grundbesitzer sind Sie voll verantwortlich für alle Schäden rund um Ihr Haus und/ oder Grundstück. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im BGB festgelegt. Das BGB sagt sinngemäß: Kommt es durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen des selbigen zu Personen- oder Sachschäden so hat hierfür der Hausbesitzer zu haften, es sei denn, dass er die zur Schadensvorbeugung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Als Hausbesitzer unterliegen Sie auch einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko aufgrund der Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet sein Grundstück so abzusichern, dass keine Person dort zu Schaden kommen kann. Dazu gehört insbesondere das Reinigen und Streuen der Gehwege sowie das Schneeräumen. Sollte per Mietvertrag bestimmt sein, dass anstelle des Hauseigentümers der Mieter die Streu- und Reinigungspflichten zu erfüllen hat, so haftet trotzdem der Hauseigentümer.

 

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht leistet für Schäden, die verursacht werden durch die unzureichende Beachtung von z. B.:

  • der Verkehrssicherungspflicht (mangelhafte Beleuchtung des Hauseingangs, schadhafte Wege...)
  • der Instandhaltungspflicht (herabfallende Dachziegel, Bestandteile des Mauerwerks...)
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