Unternehmen versprechen wichtigen Mitarbeitern, ab Pensionsbeginn eine lebenslange Firmenpension zu leisten. Dieser Vertrag zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer wird als Pensionszusage bezeichnet.
Eine angemessene Firmenpension kann bis zu 80 % der laufenden Bezüge betragen. Staatliche Pension und Firmenpension sollen also nicht höher sein als der Verdienst in der Aktivzeit.
Das Unternehmen kann in der Bilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden und dadurch Steuerersparnisse erzielen.
Das Unternehmen muss danach jährlich Wertpapiere in der Höhe von 50 % der gebildeten Pensionsrückstellungen ankaufen.
Das restliche Kapital, das erforderlich ist, um das abgegebene Pensionsversprechen erfüllen zu können, wird sinnvollerweise über eine Rückdeckungsversicherung angespart, das Risiko des vorzeitigen Ablebens und der Berufsunfähigkeit wird ebenfalls durch eine entsprechende Risikoversicherung abgedeckt.
Pensionszusagen werden in der Praxis für wichtige Führungskräfte (Vorstände, Abteilungsleiter, Prokuristen oder Geschäftsführer) erteilt, die man an das Unternehmen binden möchte.
Auch als Arbeitgeber profitieren Sie von der betrieblichen Altersvorsorge: Sie können engagierte und motivierte Mitarbeiter langfristig binden und Ihre Lohnnebenkosten effektiv senken.
Zudem erhöhen moderne Versorgungsmodelle die Attraktivität des Arbeitgebers im Wettbewerb um qualifiziertes Personal, denn Untersuchungen haben ergeben, dass betriebliche Sozialleistungen bei der Wahl des Arbeitgebers eine zunehmende Rolle spielen.
Auch für den Generationswechsel in der Personalstruktur und das damit verbundene Gehaltsniveau wirken betriebliche Versorgungsansprüche langfristig positiv und liquiditätsschonend. Nur Mitarbeiter in gesicherter Versorgungssituation denken über vorgezogene Altersrente nach.
Die Pensionszusage ist ein unmittelbares, bilanzierungspflichtiges Versorgungsversprecheneines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter und dessen versorgungsberechtigte Hinterbliebenen.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Alter, Todesfall oder auch bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers Leistungen aus eigenem Betriebsvermögen zu erbringen.
Zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen wird die Zusage in der Regel durch eine Versicherung und/ oder Investmentfonds rückgedeckt. Bei optimaler Gestaltungdes Modells fließt dem Arbeitgeber im Leistungsfall aus dem Rückdeckungskonzept genaudie Liquidität zu, die benötigt wird, um das Versorgungsversprechen gegenüber seinemMitarbeiter zu erfüllen.
Die Finanzierung einer rückgedeckten Pensionszusage kann sowohl durch den Arbeitgeberals auch durch den Mitarbeiter im Wege des steuerfreien Gehaltsverzichts erfolgen.
Vor der Erteilung und Einrichtung einer Pensionszusage sollte in einem Gespräch mit uns geprüft werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die beabsichtigte Pensionszusage erteilen zu können.
Hierbei gibt es einige Punkte zu beachten, um die beabsichtigte Altersvorsorge des Geschäftsführers sicherzustellen. Nachfolgend möchte ich nur einige davon anführen.
Wichtige Voraussetzungen zur Erteilung einer Pensionszusage sind zum Beispiel:
Die Höhe der Gesamtversorgung
Die komplette Altersversorgung des Geschäftsführers darf inklusive der Pensionszusage nicht mehr als 80% seiner Bruttobezüge betragen.
Die Erdienbarkeit
Da die Pensionszusage beim Geschäftsführer quasi die Belohnung für noch zu leistende Tätigkeiten ist, muss das Verhältnis von Höhe der Pensionszusage und Restdienstzeit bis Pensionsbeginn in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Steuerbegünstigte Versorgung für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können über die Pensionszusage aus Firmengeld Privatgeld machen und sich so eine Altersversorgung aufbauen.
Dieses Thema ist jedoch sehr komplex und es bedarf in jedem Fall einer persönliche Beratung durch uns als Versicherungsmakler und durch den jeweiligen Steuerberater.
Die GmbH sagt dem Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Renten zu:
Eine Pensionszusage ist immer noch ein pfiffiges Steuersparmodell, das Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für sich nutzen sollte. Die Steuerersparnis ist bei dem nun geltenden Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent zwar nicht mehr so groß wie früher, aber doch noch groß genug, um damit ein ansehnliches Kapital fürs Alter anzusparen.
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Ab dem 65. Lebensjahr erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Altersrente.
Sollte der GGF aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles vorzeitig berufs/erwerbsunfähig werden, so wird eine Invaliditätsrente fällig. Die Witwenrente wird fällig, wenn der GGF sterben sollte.
Da die GmbH nicht vorhersehen kann, wann und ob der Gesellschafter/Geschäftsführer Invalide werden wird, oder sterben sollte, schließt die GmbH bei einem Versicherer eine so genannte Rückdeckungsversicherung ab.
Diese Versicherung zahlt im Falle einer Berufs/Erwerbsunfähigkeit eine Rente an die GmbH. Die GmbH zahlt dann an den Gesellschafter/Geschäftsführer.
Im Todesfalle zahlt der Versicherer einen so genannten Witwenrentenbarwert an die GmbH. Von diesem Geld werden die Witwenrenten an die Witwe gezahlt. Ferner zahlt der Versicherer bei Ablauf der Versicherung eine Kapitalzahlung, von welcher die Altersrenten an den Gesellschafter/Geschäftsführer gezahlt werden.